Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.449 / jr / jb (2024-001439) Art. 14 Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____ führer gegen Beschwerde- B._____ gegner Vorinstanzen Ortsbürgergemeinde Q._____ handelnd durch den Stadtrat Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ortsbürgerrecht Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 31. Januar 2024 reichte B._____ beim Stadtrat Q._____ (Stadtrat) ein Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Q._____ (Einwohnergemeinde) und der Ortsbürgergemeinde Q._____ (Ortsbürgergemeinde) ein. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 19. Februar 2024 hiess der Stadtrat das Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde gut. Be- züglich Aufnahme in das Bürgerrecht der Ortsbürgergemeinde stellte der Stadtrat fest, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Er ersuchte die Finanzkommission der Ortsbürgergemeinde, B._____ zu einem Gespräch einzuladen und dem Stadtrat ihre Stellungnahme zu unterbreiten. Gleichzeitig stellte er der Ortsbürgergemeinde unter Vorbehalt der Zustimmung der Finanzkommission den Antrag auf dessen Aufnahme in das Bürgerrecht der Ortsbürgergemeinde. Die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 17. Juni 2024 lehnte das Gesuch von B._____ um Aufnahme in das Ortsbürgerrecht nach vorgängiger Diskussion in geheimer Abstimmung mit 32 Ja- zu 79 Nein- Stimmen ab (zum Ganzen: Einbürgerungsakten des Stadtrats, un- paginiert). B. Gegen den Entscheid der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 17. Juni 2024 erhob B._____ am 3. Juli 2024 beim Regierungsrat des Kantons Aargau (Vorinstanz) Beschwerde (Vorakten Beilage [VB] 9 ff.). Nach Eingang der Beschwerdeantwort (VB 13 ff.) erliess die Vorinstanz am 20. November 2024 folgenden Beschwerdeentscheid (act. 1 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Ortsbürgerge- meindeversammlung Q._____ vom 17. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Ortsbürgergemeindeversammlung Q._____ im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Ortsbürgergemeinde Q._____ hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. -3- C. 1. Am 21. Dezember 2024 erhob A._____, Bürger der Ortsbürgergemeinde, gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der aufgeführte Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. 2. Die Beschwerde von B._____ sei abzuweisen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragte das Generalse- kretariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf über- haupt einzutreten sei (act. 20 f.). Die Ortsbürgergemeinde, handelnd durch den Stadtrat, ersuchte mit Be- schwerdeantwort vom 17. Februar 2025 um Prüfung der Parteieigenschaft B._____ im Beschwerdeverfahren sowie um Mitteilung, bis wann mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts zu rechnen sei. In materieller Hinsicht wurde implizit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (act. 22 ff.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 bezog der Instruktionsrichter des Ver- waltungsgerichts B._____ als Partei bzw. als Beschwerdegegner in das Beschwerdeverfahren ein und stellte ihm die Beschwerde zur Beschwerdeantwort sowie die von den Vorinstanzen eingereichten Be- schwerdeantworten zur Kenntnisnahme zu (act. 27 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 schloss sich der Beschwerde- gegner im Wesentlichen den Beschwerdeantworten der Vorinstanzen an (act. 31). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2024 betreffend die Aufnahme des Be- schwerdegegners in das Bürgerrecht der Ortsbürgergemeinde. Gemäss -4- § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Ortsbürgerrecht vom 22. Dezember 1992 (OBüG; SAR 121.300) i. V. m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) kann in Bürgerrechtssachen gegen Entscheide des Regie- rungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Ver- waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. 2.1 Strittig ist vorab die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers, der we- der materieller Adressat des erstinstanzlichen Entscheids noch Partei im vorinstanzlichen Verfahren war (siehe vorne lit. A und B). Gemäss § 8 Abs. 1 OBüG i. V. m. § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 42 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde be- fugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG, sog. materielle Beschwer), sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundes- recht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (§ 42 lit. b VRPG). Die Beschwerdebefugnis ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 3 f. zu den Vorbemerkungen zu § 38 [a]VRPG). Fehlt sie, tritt die ange- rufene Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein: Es ergeht ein Nichteintretensentscheid (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1422 und MERKER, a. a. O., N. 126 zu § 38 [a]VRPG). 2.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Beschwerdelegitimation aus, er sei Bürger der Ortsbürgergemeinde. Er habe an der Ortsbürgergemein- deversammlung teilgenommen und das Einbürgerungsgesuch des Be- schwerdegegners abgelehnt. Die Stimmberechtigten und somit auch er handelten als Organ der Ortsbürgergemeinde. Im Weiteren sei er vom an- gefochtenen Entscheid, welcher den Mehrheitsentscheid der Stimmbe- rechtigten der Ortsbürgergemeindeversammlung ablehne, direkt betroffen, denn dieser invalidiere sein verfassungsrechtliches Stimmrecht. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er sei als Stimmbürger und Teilnehmer der Ortsbürgergemeindeversammlung ein Organ der Ortsbür- gergemeinde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Organe der Ortsbürgergemeinde sind gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Orts- bürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Ortsbürgergemeindegesetz, -5- OBGG; SAR.171.200) die Ortsbürgergemeindeversammlung (lit. a), die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne (lit. b), der Ge- meinderat (lit. c; in Q._____: der Stadtrat, vgl. § 34 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] i. V. m. § 22 ff. der Gemeindeordnung der Stadt Q._____ vom 27. Juni 2007) und die Finanzkommission (lit. d). Den einzelnen Mitgliedern dieser Organe kommt selbst keine Organstellung zu. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer als stimmberechtigter Ortsbürger an der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 17. Juni 2024 teilgenommen hat. Damit ist, soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als solche der Ortsbürgergemeinde verstanden haben wollte, auf die Beschwerde man- gels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. 2.4 2.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer selbst im Sinne von § 42 VRPG legitimiert ist, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde zu er- heben. Eine spezifische Ermächtigung des Beschwerdeführers durch Bundesrecht oder kantonales Recht im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. b VRPG ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhe- bung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG), ob er also materiell beschwert ist (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a. a. O., Rz. 1430 ff.). "Schutzwürdig" ist das erforderliche Interesse, wenn der angestrebte Aus- gang des Verfahrens der betreffenden Person einen unmittelbaren prakti- schen Nutzen zu bringen vermag, indem ein Nachteil wirtschaftlicher, ide- eller oder sonstiger Art abgewendet werden kann. Kein schutzwürdiges Interesse ist jedoch gegeben bei Vorbringen, mit denen einzig das allge- meine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Falle eines Ob- siegens ein Vorteil entsteht; das Element des unmittelbaren praktischen Nutzens bildet somit ein wichtiges Legitimationskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann. Das er- forderliche "eigene Interesse" ist sodann zu bejahen, wenn die betreffende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, weil sie in höherem Masse als die Allgemeinheit von einem für sie ungünstigen Entscheid beeinträchtigt wird (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2024.31 vom 14. August 2024, Erw. I/2.2 m. w. H. insb. auf BGE 137 II 30, Erw. 2.2.3 und MERKER, a. a. O., N. 129 f. zu § 38 [a]VRPG). -6- 2.4.2 Inhalt und Tragweite einer Verfügung bzw. eines Entscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Im angefochtenen Entscheid hebt der Regierungsrat den Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern ihm daraus ein persönlicher Nachteil erwächst, der mit der Beschwerde ab- gewendet werden könnte. Ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids liegt damit nicht vor. Ein solches ergibt sich entgegen der sinngemässen Ausführung des Be- schwerdeführers auch nicht aus der verfassungsrechtlich geschützten Ab- stimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Ab- stimmungsfreiheit schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten, aber sie gewährt keinen Anspruch auf Anerkennung eines Abstimmungsergebnisses, das materiell rechtswid- rig ist, weil es die Grundrechte Einzelner verletzt oder aus einem anderen Grund gegen die Rechtsordnung verstösst (BGE 129 I 217, Erw. 2.2.2, Ur- teil des Bundesgerichts 1P.788/2006 vom 22. März 2007, Erw. 3, je m. w. H.). 2.4.3 Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid genau gleich betroffen wie alle anderen Stimmbürgerinnen und Stimmbür- ger der Ortsbürgergemeinde und damit nicht in höherem Masse als diese in seinen eigenen Interessen berührt. 2.4.4 Damit fehlt es dem Beschwerdeführer, soweit er die Beschwerde in eige- nem Namen erhoben hat, an der materiellen Beschwer: Er hat kein schutz- würdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des an- gefochtenen Entscheids (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG) und ist entsprechend nicht zur Beschwerde befugt. 2.5 Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Entscheids nicht beschwerdelegitimiert ist, darf auf seine Beschwerde nicht eingetreten wer- den. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. Sep- -7- tember 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Parteikosten sind keine entstan- den (§ 29 VRPG); ein entsprechender Ersatz fällt daher von vornherein ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer redu- zierten Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner den Regierungsrat die Ortsbürgergemeinde Q._____ (Stadtrat) Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 25. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. J. Huber Roder