2. Eine Parteientschädigung fällt bereits mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ausser Betracht (§ 29 VRPG), aber auch nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, insgesamt Fr. 2'080.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Anwaltskommission Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten