1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 80.00 ("Zeugengeld", vgl. § 5 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 19. September 2023 [GebührG; SAR 662.100]). - 13 - 1.3. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Der Vorinstanz sind keine (schwerwiegenden) Verfahrensfehler anzulasten, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (§ 31 Abs. 2 VRPG).