Dabei war sie nicht gehalten, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich weitere Vorwürfe der Anzeigerin gegen den Beschwerdeführer als nicht gerechtfertigt erwiesen; allein aus diesem Grund darf nicht auf eine mutwillige oder trölerische Anzeige geschlossen werden. 4.3. Als Parteikosten gelten die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen (§ 29 VRPG). Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Folglich hat er bereits mangels anwaltlicher Vertretung für das vorinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.