4.2. Gemäss § 14 Abs. 1 EG BGFA sind die Kosten des Verfahrens von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fällen vom Staat. Da der Beschwerdeführer vorliegend bestraft wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm Verfahrenskosten auferlegt hat. Dabei war sie nicht gehalten, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich weitere Vorwürfe der Anzeigerin gegen den Beschwerdeführer als nicht gerechtfertigt erwiesen;