Im Übrigen ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Widerhandlung des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht einzustufen ist. Ebenso ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht zu beurteilen, zumal ihm die Bedeutung der Pflichten gemäss Art. 12 lit. i BGFA spätestens seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.327 vom 11. Februar 2020 bewusst sein musste. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 2'000.00 ist damit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen zu beurteilen. - 12 -