3.4.4. Zwar ging es in den erwähnten Verfahren tatsächlich im Wesentlichen darum, ob der Beschwerdeführer trotz mutmasslicher Vereinbarung eines Pauschalhonorars auf die Aufforderungen der Klientin hin verpflichtet war, eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer im Kern bereits damals vorgeworfen, die Überprüfbarkeit der Honorarforderung in Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA nicht gewährleistet zu haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.327 vom 11. Februar 2020). Damit war in jenem wie im vorliegenden Fall die Transparenz der Honorarforderung betroffen, sodass der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag.