Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, im Verfahren AVV.2018.44 vor der Anwaltskommission bzw. im Verfahren WBE.2019.327 vor Verwaltungsgericht sei es um eine andersartige Fragestellung gegangen, nämlich darum, ob der Beschwerdeführer bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars verpflichtet sei, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen. Deshalb lasse sich ihm nicht vorhalten, er habe aus jenem früheren Verfahren nichts gelernt (Beschwerde, S. 5 f.).