und dem Verschulden des betroffenen Anwalts anpassen (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, Rz. 730; POLEDNA, a.a.O., N. 33 zu Art. 17). 3.4.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Widerhandlungen des Beschwerdeführers nicht mehr als leichter Verstoss einzustufen seien. Erschwerend komme hinzu, dass ihm in der Vergangenheit drei Mal eine Disziplinarmassnahme auferlegt worden sei, wobei er 2019 bzw. 2020 bereits wegen der Art und Weise, wie er abrechnete, habe diszipliniert werden müssen. Aus diesen Gründen erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'000.00 als angemessene Sanktion (Entscheid vom 11. November 2024, Erw. 7.3).