Genf 2011, N. 14 zu Art. 17). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsgebot eingeschränkt ist (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 287 ff., Erw. 4.1; POLEDNA, a.a.O., N. 23 zu Art. 17). 3.4.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen öffentliche Interessen dar, welche eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangen.