3.4. 3.4.1. Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 Abs. 1 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat administrativen und keinen pönalen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (THOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 14 zu Art. 17).