Nur dadurch hätte sich die Gefahr unangenehmer Überraschungen, d.h. konkret einer Schlussrechnung mit einer von der Anzeigerin nicht erwarteten Differenz zu den geleisteten Kostenvorschüssen von über Fr. 23'000.00, vermeiden lassen. Der Aufwand für eine schriftliche (auch elektronische) Mitteilung wäre dabei nicht unverhältnismässig gewesen. Auch unter diesem Aspekt hat der Beschwerdeführer die periodische Informationspflicht verletzt. Die vorinstanzliche Einschätzung ist in dieser Hinsicht korrekt.