kaum absehbaren Kostenentwicklung erkennen müssen, dass blosse mündliche Hinweise bei Weitem nicht genügten, um der Anzeigerin ein klares Bild über die bisher aufgelaufenen Kosten und damit über die Tragweite des Mandats zu verschaffen. Unter den gegebenen Umständen hätte der Beschwerdeführer der Anzeigerin die laufenden Kosten in einer Form mitteilen müssen, die es ihr ermöglicht hätte, sich vertieft mit der Kostensituation auseinanderzusetzen. Nur dadurch hätte sich die Gefahr unangenehmer Überraschungen, d.h. konkret einer Schlussrechnung mit einer von der Anzeigerin nicht erwarteten Differenz zu den geleisteten Kostenvorschüssen von über Fr. 23'000.00, vermeiden lassen.