Zum zweiten hat der Beschwerdeführer die Anzeigerin – abgesehen von der detaillierten Schlussabrechnung – gemäss seiner eigenen Darstellung stets nur mündlich über die aufgelaufenen Kosten informiert. Zwar ist im Grundsatz nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine mündliche Mitteilung ausreichen kann, um der periodischen Informationspflicht nachzukommen. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Mandatsdauer, der Höhe der angefallenen Kosten und der für eine Laiin - 10 -