Vor diesem Hintergrund hätte es im konkreten Fall auch nicht ausgereicht, die Anzeigerin bei einem Telefonat bloss (mündlich) – allenfalls sogar beiläufig – auf die Höhe der bisher aufgelaufenen Kosten hinzuweisen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, die Anzeigerin ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie dem Beschwerdeführer bereits Fr. 10'000.00 schuldete und bei Weiterführung des Mandats noch zusätzliche, ebenfalls nicht durch Vorschüsse gedeckte Kosten entstehen würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anzeigerin den Wunsch äusserte, dass der Beschwerdeführer auf weitere Kostenvorschüsse verzichte (Beschwerdebeilage 7, 2. Lemma; Protokoll, S. 3).