Wie erwähnt fehlt namentlich der Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer seine Klientin am 29. November 2023 überhaupt telefonisch über aufgelaufene Anwaltskosten von rund Fr. 38'000.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuern informierte. Ohnehin nicht belegt ist, dass er sie bei dieser oder bei anderer Gelegenheit darüber aufgeklärt hätte, dass die aufgelaufenen Kosten die geleisteten Vorschüsse erheblich überschritten. Angesichts dessen, dass die Differenz im damaligen Zeitpunkt bereits über Fr. 10'000.00 betrug, widerspricht dieses Verhalten klar den Vorgaben von Art.