sich daraus nicht herauslesen, wie bestimmt und unmissverständlich die angebliche Information tatsächlich war. Abgesehen davon fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Anzeigerin während der gesamten Dauer des Mandatsverhältnisses von über eineinhalb Jahren bis zur Schlussabrechnung vom 27. Februar 2024 nie schriftlich über die aufgelaufenen Kosten informierte, obwohl das Honorar schlussendlich über Fr. 51'000.00 betrug und damit die geleisteten Vorschüsse um über Fr. 23'000.00 überschritt und obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Parteibefragung selbst das teilweise fehlende Kostenbewusstsein und die fragwürdige Zahlungsmoral seiner Klienten beschrieb (vgl. Protokoll, S. 3).