Ungeachtet dessen, wie diese Zeugenaussagen im Einzelnen zu würdigen sind, ist dem Beschwerdeführer der Beweis jedenfalls nicht gelungen, dass er seine Klientin jeweils mündlich (in angemessenen Zeitabständen und mit hinreichender Präzision) über die Honorarentwicklung sowie insbesondere über den Umstand informierte, dass und in welchem Ausmass die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse ab einem gewissen Zeitpunkt das Honorar nicht mehr deckten. Es bleiben insoweit Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers bestehen. Den oben angeführten Telefonnotizen kommt im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt der erwähnten Telefongespräche keine Beweiskraft zu.