Sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse das Honorar für die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen vollständig abdecke (Protokoll, S. 5). Zudem stellte sie in Abrede, dass sie den Beschwerdeführer zwecks beabsichtigten Erwerbs eines Einfamilienhauses darum gebeten habe, vorerst keine Kostenvorschüsse mehr leisten zu müssen (Protokoll, S. 5 f.). Schriftliche Zwischenabrechnungen habe sie vom Beschwerdeführer keine erhalten. Stattdessen sei sie in seinen Schreiben jeweils beiläufig darauf hingewiesen worden, dass wieder einmal ein Kostenvorschuss fällig wäre.