Dass der Beschwerdeführer seine Klientin diesen Notizen entsprechend telefonisch über die Honorarentwicklung informiert hätte, konnte oder wollte seine ehemalige Klientin (B._____) an der Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht allerdings nicht bestätigen. Vielmehr sagte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit ihr nicht über die Entwicklung des Honorars gesprochen. Sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse das Honorar für die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen vollständig abdecke (Protokoll, S. 5).