3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Anzeigerin während des Mandats wenigstens sechsmal telefonisch über das bisher aufgelaufene Honorar informiert. Als Beweis für die zwei Telefonate vom 9. März 2023 und vom 29. November 2023 legt er zwei handschriftliche Telefonnotizen ins Recht (Beschwerde, S. 10; vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 7). Gemäss Telefonnotiz vom 9. März 2023 (Beschwerdebeilage 4) soll das Gespräch mit der Anzeigerin von 15:40 bis 16:05 Uhr gedauert haben. Zu dessen Inhalt hielt der Beschwerdeführer fest: "Meine Kosten bisher ~ CHF 18'000.– + Ausl + MWSt" (2. Lemma);