Letztlich setzt eine Verletzung der Pflicht zur periodischen Information von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA auch in Bezug auf die Form der Information voraus, dass die Art und Weise, in welcher der Anwalt die zwischenzeitliche Honorarhöhe mitteilt, im konkreten Einzelfall klarerweise nicht mehr als angemessen erscheint. -8-