den nicht hinreichend zu gewährleisten, zumal die Gefahr besteht, dass sie neben anderen besprochenen Themen "untergehen". Eine besondere Vorsicht bei der Wahl der Form ist (wie in Bezug auf die Kadenz der Informationen, vgl. oben) insbesondere geboten, wenn in der Honorarvereinbarung Vorschüsse vereinbart wurden und das aufgelaufene Honorar in bedeutendem Umfang nicht mehr durch diese gedeckt ist. Letztlich setzt eine Verletzung der Pflicht zur periodischen Information von Art.