Auch in Bezug auf die Form, wie die periodische Information im Sinne von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA zu erfolgen hat, ist auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abzustellen. Entsprechend dem Zweck der Bestimmung hat die Information in einer Form zu erfolgen, die es dem Klienten ermöglicht, sich ein vernünftiges Bild über die bisher aufgelaufenen Kosten zu verschaffen und auf dieser Grundlage über die Weiterführung des Mandats zu entscheiden. Blosse mündliche Hinweise vermögen dies unter Umständen nicht hinreichend zu gewährleisten, zumal die Gefahr besteht, dass sie neben anderen besprochenen Themen "untergehen".