dass auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist, kann von einer Verletzung der Pflicht zur periodischen Information von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA, welche Disziplinarmassnahmen rechtfertigt, von vornherein nur ausgegangen werden, wenn die Zeit, welche ein Anwalt bis zu einer unaufgeforderten Information über die Honorarhöhe verstreichen lässt, klarerweise nicht mehr als angemessen erscheint. Andernfalls würde ein Anwalt in unverhältnismässiger Weise jedes Mal diszipliniert, wenn im Nachhinein eine etwas häufigere Information als wünschbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021, Erw. 5 mit Hinweisen).