Was unter periodischer Information im Sinne von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA zu verstehen ist bzw. in welcher Kadenz Informationen über die Höhe des Honorars zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht festgelegt. Massgebend sind hierfür die Verhältnisse im Einzelfall. Dabei ist stets der Zweck der Regelung, die sog. ratio legis, im Auge zu behalten: Der Klient soll davor geschützt werden, plötzlich mit einer unerwarteten Honorarforderung konfrontiert zu werden.