Nur mit einer solchen Information hat der Klient nämlich die Möglichkeit, von seinem grundsätzlichen Recht Gebrauch zu machen, das Mandatsverhältnis aufgrund der Honorarentwicklung zu beenden oder anzupassen. Ins Gewicht fällt in diesem Kontext auch, dass die unaufgeforderte periodische Information über die Höhe des Honorars auch im öffentlichen Interesse liegt, das Ansehen der Anwaltschaft zu wahren. Mit Blick auf diese Interessen erscheint es verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), den Anwälten die Pflicht zur unaufgeforderten periodischen Information aufzuerlegen, selbst wenn dies für die Anwäl- -7-