Dies gilt jedenfalls, wenn der Anwalt und der Klient zu Beginn des Mandats keine Vereinbarungen darüber getroffen haben, wie die Information über die Höhe des geschuldeten Honorars während der laufenden Mandatsführung erfolgen soll. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als Rechtsverfahren notorischerweise häufig lange dauern und deshalb das Interesse am Schutz des Klienten durch periodische (unaufgeforderte) Information über die Höhe des Honorars umso gewichtiger ist. Nur mit einer solchen Information hat der Klient nämlich die Möglichkeit, von seinem grundsätzlichen Recht Gebrauch zu machen, das Mandatsverhältnis aufgrund der Honorarentwicklung zu beenden oder anzupassen.