3. 3.1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klienten bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass Anwälte ihre Klienten unabhängig von Auskunftsbegehren unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten haben. Dies gilt jedenfalls, wenn der Anwalt und der Klient zu Beginn des Mandats keine Vereinbarungen darüber getroffen haben, wie die Information über die Höhe des geschuldeten Honorars während der laufenden Mandatsführung erfolgen soll.