i BGFA bezogen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht mit dem Vorwurf der Verletzung der periodischen Informationspflicht habe rechnen müssen und die Vorinstanz ihm diesbezüglich gesondert das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, überzeugt daher nicht. Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.