Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht somit aus der Anzeige deutlich hervor, dass ihm unter anderem vorgeworfen wird, nie eine Abrechnung erstellt zu haben. Ebenso bringt die Anzeigerin darin wiederholt zum Ausdruck, dass sie immer davon ausgegangen sei, vorschüssig bezahlt zu haben und dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein Honorar zu schulden. Für ihn als Rechtsanwalt musste vor diesem Hintergrund erkennbar sein, dass sich die Vorwürfe der Anzeigerin auch auf die periodische Informationspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA bezogen.