II/4.4.1). Unter Umständen muss die entscheidende Behörde die Parteien jedoch auch zu ihrer voraussichtlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anhören, etwa wenn die Behörde einen Entscheid mit einer völlig neuen, von den dadurch möglicherweise Betroffenen in keiner Weise zu erwartenden Begründung versehen will (BGE 145 IV 99, Erw. 3.1; 128 V 272, Erw. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2025 vom 4. April 2025, Erw. 4.2.1, und 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018, [in BGE 144 II 386 nicht publizierte] Erw. 3.1.1)