Er dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.357 vom 17. Februar 2025, Erw. II/1.2, und WBE.2023.401 vom 23. August 2024, Erw. II/4.4.1).