Dies habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Mandats mit der Anzeigerin mindestens sechs Mal so gemacht. Die zwei Telefonate vom 9. März 2023 und vom 29. November 2023 seien durch Gesprächsnotizen belegt (Beschwerde, S. 9 f.). Ausserdem habe er auf Wunsch der Anzeigerin ab November 2023 keine weiteren Vorschüsse verlangt, da jene den Kauf eines Einfamilienhauses beabsichtigt und dafür Geld benötigt habe (Beschwerde, S. 11). Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die Anzeigerin in vernünftigen zeitlichen Abständen und damit periodisch über die Kosten informiert, weshalb er seine Berufspflicht im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA nicht verletzt habe (Beschwerde, S. 12).