vom 27. Februar 2024 seinen Pflichten nachgekommen sei (Beschwerde, S. 6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebe nicht vor, in welcher Form die periodische Informationspflicht zu erfolgen habe, und auch nicht, in welcher Intensität (Beschwerde, S. 7 f.). In Bezug auf den Vorwurf, dass er die Anzeigerin während des laufenden Verfahrens überhaupt nicht über die aufgelaufenen Kosten informiert habe, sei dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör verweigert worden (Beschwerde, S. 8 f.). In der Praxis würden aufgelaufene Kosten mit der Klientschaft telefonisch besprochen. Dies habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Mandats mit der Anzeigerin mindestens sechs Mal so gemacht.