5.6.2 und 6). Diese Berufspflichtverletzung sei nicht mehr als leichter Verstoss einzustufen. Ausserdem werde das Gesamtbild der beruflichen Aktivität des Beschwerdeführers dadurch getrübt, dass ihm in der Vergangenheit bereits drei Mal eine Disziplinarmassnahme auferlegt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer bereits 2019 wegen Verletzungen der Pflicht zur korrekten Abrechnung diszipliniert worden. Aus diesem Grund werde weder eine Verwarnung noch ein Verweis dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht, weshalb eine Busse von Fr. 2'000.00 zu verhängen sei (Entscheid vom 11. November 2024, Erw. 7.3).