2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Vorinstanz stellte eine Verletzung von Berufsregeln fest und belegte den Beschwerdeführer mit einer Busse. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher ausgewiesen und seine Beschwerdebefugnis zu bejahen. 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.