3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 teilte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit, dass eine öffentliche Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung durchgeführt werde, wobei der Vorinstanz das Erscheinen am Termin freigestellt werde. 4. Mit Instruktionsverfügungen vom 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung auf den 3. Juli 2025 vorgeladen. Eine separate Vorladung gleichen Datums zur Zeugenbefragung am 3. Juli 2025 erging an B._____. 5. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei auf die Befragung von B._____ als Zeugin zu verzichten.