2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 werden auf die Staatskasse genommen. -3- 3. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'594.25 (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 verzichtete die Anwaltskommission unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde.