Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.448 / sr / we (AVV.2024.19) Art. 60 Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, lic. iur., führer gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufsichtsanzeige Entscheid der Anwaltskommission vom 11. November 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____ (Anzeigerin) reichte mit Eingabe vom 18. März 2024 bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau eine Anzeige ein gegen ihren früheren Rechtsvertreter in einem Eheschutzverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. A._____, wegen Verletzung von Berufsregeln. 2. Mit Entscheid vom 11. November 2024 beschloss die Anwaltskommission des Kantons Aargau: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt lic. iur. A._____ eine Verletzung der Berufsregeln i.S.v. Art. 12 lit. i BGFA begangen hat. 2. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.00 belegt. 3. Die Kosten dieses Verfahren von Fr. 1'500.00 werden Rechtsanwalt lic. iur. A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. B. 1. Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. A._____ mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 11. November 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, sowie dessen Ersatz durch folgende Urteilsziffern: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt lic. iur. A._____ keine Berufsregeln verletzt hat. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 werden auf die Staatskasse genommen. -3- 3. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'594.25 (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 verzichtete die Anwaltskommission unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdeantwort, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 teilte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit, dass eine öffentliche Ver- handlung mit Partei- und Zeugenbefragung durchgeführt werde, wobei der Vorinstanz das Erscheinen am Termin freigestellt werde. 4. Mit Instruktionsverfügungen vom 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer zur Verhandlung auf den 3. Juli 2025 vorgeladen. Eine separate Vorla- dung gleichen Datums zur Zeugenbefragung am 3. Juli 2025 erging an B._____. 5. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei auf die Befragung von B._____ als Zeugin zu verzichten. C. An der Verhandlung vom 3. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht vorab den Antrag des Beschwerdeführers auf Verzicht auf die Zeugenbefragung von B._____ abgewiesen, alsdann den Beschwerdeführer als Partei und danach B._____ als Zeugin angehört. Im Anschluss daran hat es den Fall beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. No- vember 2004 [EG BGFA; SAR 290.100] und § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -4- 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Vorinstanz stellte eine Verletzung von Berufsregeln fest und belegte den Beschwerdeführer mit einer Busse. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher ausgewiesen und seine Beschwer- debefugnis zu bejahen. 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutre- ten ist. 4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer wäh- rend seiner ganzen Mandatsdauer vom 28. Juni 2022 bis am 27. Februar 2024 nie bzw. erst auf entsprechendes Verlangen hin die Anzeigerin über den Betrag des aufgelaufenen Honorars in der Höhe von rund Fr. 51'000.00 unterrichtet habe. Damit habe der Beschwerdeführer die Anzeigerin nicht periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert und so die Berufspflicht i.S.v. Art. 12 lit. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verletzt (Entscheid vom 11. November 2024, Erw. 5.6.2 und 6). Diese Berufspflichtverletzung sei nicht mehr als leichter Verstoss einzustu- fen. Ausserdem werde das Gesamtbild der beruflichen Aktivität des Be- schwerdeführers dadurch getrübt, dass ihm in der Vergangenheit bereits drei Mal eine Disziplinarmassnahme auferlegt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer bereits 2019 wegen Verletzungen der Pflicht zur korrek- ten Abrechnung diszipliniert worden. Aus diesem Grund werde weder eine Verwarnung noch ein Verweis dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht, weshalb eine Busse von Fr. 2'000.00 zu verhängen sei (Entscheid vom 11. November 2024, Erw. 7.3). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründung der Vorinstanz sei falsch und rechtswidrig. Die Klientin habe nämlich bis am 20. Februar 2024 nie eine detaillierte Abrechnung verlangt, weshalb er mit seiner Honorarnote -5- vom 27. Februar 2024 seinen Pflichten nachgekommen sei (Beschwerde, S. 6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebe nicht vor, in welcher Form die periodische Informationspflicht zu erfolgen habe, und auch nicht, in welcher Intensität (Beschwerde, S. 7 f.). In Bezug auf den Vorwurf, dass er die Anzeigerin während des laufenden Verfahrens überhaupt nicht über die aufgelaufenen Kosten informiert habe, sei dem Beschwerdeführer zu- dem das rechtliche Gehör verweigert worden (Beschwerde, S. 8 f.). In der Praxis würden aufgelaufene Kosten mit der Klientschaft telefonisch bespro- chen. Dies habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Mandats mit der Anzeigerin mindestens sechs Mal so gemacht. Die zwei Telefonate vom 9. März 2023 und vom 29. November 2023 seien durch Gesprächsnotizen belegt (Beschwerde, S. 9 f.). Ausserdem habe er auf Wunsch der Anzeige- rin ab November 2023 keine weiteren Vorschüsse verlangt, da jene den Kauf eines Einfamilienhauses beabsichtigt und dafür Geld benötigt habe (Beschwerde, S. 11). Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die Anzeigerin in vernünftigen zeitlichen Abständen und damit periodisch über die Kosten informiert, weshalb er seine Berufspflicht im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA nicht verletzt habe (Beschwerde, S. 12). 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 VRPG) verlangt, dass die von einer Verfügung betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid ge- fällt wird (statt vieler: BGE 134 I 140, Erw. 5.3). Er dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2; Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2023.357 vom 17. Februar 2025, Erw. II/1.2, und WBE.2023.401 vom 23. August 2024, Erw. II/4.4.1). Unter Umständen muss die entscheidende Behörde die Parteien jedoch auch zu ihrer voraus- sichtlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anhören, etwa wenn die Behörde einen Entscheid mit einer völlig neuen, von den dadurch mög- licherweise Betroffenen in keiner Weise zu erwartenden Begründung ver- sehen will (BGE 145 IV 99, Erw. 3.1; 128 V 272, Erw. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2025 vom 4. April 2025, Erw. 4.2.1, und 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018, [in BGE 144 II 386 nicht publizierte] Erw. 3.1.1) In der Anzeige vom 18. März 2024 (Vorakten, act. 1 ff.) heisst es unter an- derem: "Herr RA lic. iur. A._____ hat mir […] eine unverschämt hohe, d.h. nicht proportionale Honorarnote zukommen lassen und verlangt […] über CHF 50'000.– […]. CHF 28'000.– habe ich Herr RA lic. iur. A._____ im -6- Verlaufe der letzten 1 ¾ Jahre bereits bezahlt. Ich ging davon aus, dass ich immer vorschüssig bezahle und ich nichts mehr zu erwarten hätte. Ich war regelrecht geschockt, als ich am 27. Februar 2024 einen Brief mit seiner Honorarnote erhalten habe und er nochmals CHF 23'051.20 in Rechnung stellte. Während der gesamten Mandatsdauer habe ich nie eine Abrechnung von ihm erhalten und ging davon aus, dass ich mit dem bereits CHF 28'000.– bezahltem Honorar nicht noch für weitere Kosten aufkommen müsste." Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht somit aus der Anzeige deutlich hervor, dass ihm unter anderem vorgeworfen wird, nie eine Ab- rechnung erstellt zu haben. Ebenso bringt die Anzeigerin darin wiederholt zum Ausdruck, dass sie immer davon ausgegangen sei, vorschüssig be- zahlt zu haben und dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein Honorar zu schulden. Für ihn als Rechtsanwalt musste vor diesem Hintergrund er- kennbar sein, dass sich die Vorwürfe der Anzeigerin auch auf die periodi- sche Informationspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA bezogen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht mit dem Vorwurf der Verletzung der periodischen Informationspflicht habe rechnen müssen und die Vorinstanz ihm diesbezüglich gesondert das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, überzeugt daher nicht. Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 3. 3.1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klienten bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass Anwälte ihre Klienten unabhängig von Auskunftsbegehren unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten haben. Dies gilt jedenfalls, wenn der Anwalt und der Klient zu Beginn des Mandats keine Vereinbarungen darüber getroffen haben, wie die Information über die Hö- he des geschuldeten Honorars während der laufenden Mandatsführung er- folgen soll. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als Rechtsverfah- ren notorischerweise häufig lange dauern und deshalb das Interesse am Schutz des Klienten durch periodische (unaufgeforderte) Information über die Höhe des Honorars umso gewichtiger ist. Nur mit einer solchen Infor- mation hat der Klient nämlich die Möglichkeit, von seinem grundsätzlichen Recht Gebrauch zu machen, das Mandatsverhältnis aufgrund der Honorar- entwicklung zu beenden oder anzupassen. Ins Gewicht fällt in diesem Kon- text auch, dass die unaufgeforderte periodische Information über die Höhe des Honorars auch im öffentlichen Interesse liegt, das Ansehen der Anwalt- schaft zu wahren. Mit Blick auf diese Interessen erscheint es verhältnis- mässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), den Anwälten die Pflicht zur unaufgeforder- ten periodischen Information aufzuerlegen, selbst wenn dies für die Anwäl- -7- te mit einem gewissen Aufwand verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021, Erw. 4.3.5 mit Hinweisen). Was unter periodischer Information im Sinne von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA zu verstehen ist bzw. in welcher Kadenz Informationen über die Hö- he des Honorars zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht festgelegt. Massge- bend sind hierfür die Verhältnisse im Einzelfall. Dabei ist stets der Zweck der Regelung, die sog. ratio legis, im Auge zu behalten: Der Klient soll da- vor geschützt werden, plötzlich mit einer unerwarteten Honorarforderung konfrontiert zu werden. Demzufolge sind etwa dann häufigere Informatio- nen über die Höhe des Honorars bzw. Informationen in kürzeren Abständen geboten, wenn der Klient dem Anwalt Kostenvorschüsse bezahlt hat und sich abzeichnet, dass das Honorar die geleisteten Vorschüsse übersteigen wird. Denn eine in einer solchen Konstellation über längere Zeit unterblei- bende Information über die Höhe des Honorars hätte regelmässig zur Fol- ge, dass der Klient damit rechnet, dass die Abrechnung in der Höhe der Vorschüsse ausfallen wird, und er in der Folge in dieser Erwartung ent- täuscht wird, ohne rechtzeitig (etwa mittels einer Anpassung oder gar eines Entzuges des Mandats) reagieren zu können. Angesichts des Umstands, dass auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist, kann von einer Ver- letzung der Pflicht zur periodischen Information von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA, welche Disziplinarmassnahmen rechtfertigt, von vornherein nur ausgegangen werden, wenn die Zeit, welche ein Anwalt bis zu einer unauf- geforderten Information über die Honorarhöhe verstreichen lässt, klarer- weise nicht mehr als angemessen erscheint. Andernfalls würde ein Anwalt in unverhältnismässiger Weise jedes Mal diszipliniert, wenn im Nachhinein eine etwas häufigere Information als wünschbar erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021, Erw. 5 mit Hinweisen). Auch in Bezug auf die Form, wie die periodische Information im Sinne von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA zu erfolgen hat, ist auf die konkreten Verhält- nisse im Einzelfall abzustellen. Entsprechend dem Zweck der Bestimmung hat die Information in einer Form zu erfolgen, die es dem Klienten ermög- licht, sich ein vernünftiges Bild über die bisher aufgelaufenen Kosten zu verschaffen und auf dieser Grundlage über die Weiterführung des Mandats zu entscheiden. Blosse mündliche Hinweise vermögen dies unter Umstän- den nicht hinreichend zu gewährleisten, zumal die Gefahr besteht, dass sie neben anderen besprochenen Themen "untergehen". Eine besondere Vor- sicht bei der Wahl der Form ist (wie in Bezug auf die Kadenz der Informa- tionen, vgl. oben) insbesondere geboten, wenn in der Honorarvereinbarung Vorschüsse vereinbart wurden und das aufgelaufene Honorar in bedeuten- dem Umfang nicht mehr durch diese gedeckt ist. Letztlich setzt eine Verlet- zung der Pflicht zur periodischen Information von Art. 12 lit. i 2. Teilsatz BGFA auch in Bezug auf die Form der Information voraus, dass die Art und Weise, in welcher der Anwalt die zwischenzeitliche Honorarhöhe mitteilt, im konkreten Einzelfall klarerweise nicht mehr als angemessen erscheint. -8- 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Anzeige- rin während des Mandats wenigstens sechsmal telefonisch über das bisher aufgelaufene Honorar informiert. Als Beweis für die zwei Telefonate vom 9. März 2023 und vom 29. November 2023 legt er zwei handschriftliche Te- lefonnotizen ins Recht (Beschwerde, S. 10; vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 7). Gemäss Telefonnotiz vom 9. März 2023 (Beschwerdebeilage 4) soll das Gespräch mit der Anzeigerin von 15:40 bis 16:05 Uhr gedauert haben. Zu dessen Inhalt hielt der Beschwerdeführer fest: "Meine Kosten bisher ~ CHF 18'000.– + Ausl + MWSt" (2. Lemma); "Kosten Berufung: kann ich un- möglich prognostizieren, ich schätze meine Kosten ~ 6000 + A + MWSt" (3.Lemma); "will keine Zwischenabrechnung" (4. Lemma). In der Telefon- notiz vom 25. November 2023 (Beschwerdebeilage 7) steht: "bitte bis auf weiteres keine weiteren Akontozahlungen mehr einverlangen; braucht Geld für EFH (Einfamilienhaus); ist i.O." (2. Lemma); "meine Kosten bis aktuell: ~ CHF 38'000.- + A + MWST, will keine Zwischenabrechnung" (3. Lemma) (vgl. zum Ganzen auch das Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsge- richt vom 3. Juli 2020 [nachfolgend: Protokoll], S. 2 f.). Dass der Beschwerdeführer seine Klientin diesen Notizen entsprechend te- lefonisch über die Honorarentwicklung informiert hätte, konnte oder wollte seine ehemalige Klientin (B._____) an der Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht allerdings nicht bestätigen. Vielmehr sagte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit ihr nicht über die Entwicklung des Honorars gesprochen. Sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr geleisteten Kos- tenvorschüsse das Honorar für die vom Beschwerdeführer erbrachten Leis- tungen vollständig abdecke (Protokoll, S. 5). Zudem stellte sie in Abrede, dass sie den Beschwerdeführer zwecks beabsichtigten Erwerbs eines Ein- familienhauses darum gebeten habe, vorerst keine Kostenvorschüsse mehr leisten zu müssen (Protokoll, S. 5 f.). Schriftliche Zwischenabrech- nungen habe sie vom Beschwerdeführer keine erhalten. Stattdessen sei sie in seinen Schreiben jeweils beiläufig darauf hingewiesen worden, dass wieder einmal ein Kostenvorschuss fällig wäre. Ungeachtet dessen, wie diese Zeugenaussagen im Einzelnen zu würdigen sind, ist dem Beschwerdeführer der Beweis jedenfalls nicht gelungen, dass er seine Klientin jeweils mündlich (in angemessenen Zeitabständen und mit hinreichender Präzision) über die Honorarentwicklung sowie insbesondere über den Umstand informierte, dass und in welchem Ausmass die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse ab einem gewissen Zeitpunkt das Honorar nicht mehr deckten. Es bleiben insoweit Zweifel an der Darstellung des Be- schwerdeführers bestehen. Den oben angeführten Telefonnotizen kommt im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt der erwähn- ten Telefongespräche keine Beweiskraft zu. Die Notizen könnten zu irgend- einem Zeitpunkt erstellt und rein prozesstaktisch motiviert sein; zudem lässt -9- sich daraus nicht herauslesen, wie bestimmt und unmissverständlich die angebliche Information tatsächlich war. Abgesehen davon fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Anzeigerin während der gesamten Dauer des Mandatsverhältnisses von über eineinhalb Jahren bis zur Schlussabrech- nung vom 27. Februar 2024 nie schriftlich über die aufgelaufenen Kosten informierte, obwohl das Honorar schlussendlich über Fr. 51'000.00 betrug und damit die geleisteten Vorschüsse um über Fr. 23'000.00 überschritt und obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Parteibefragung selbst das teilweise fehlende Kostenbewusstsein und die fragwürdige Zahlungs- moral seiner Klienten beschrieb (vgl. Protokoll, S. 3). 3.3. Vor dem Hintergrund des Zwecks von Art. 12 lit. i BGFA, die Klientschaft davor zu schützen, plötzlich mit einer unerwarteten Honorarforderung kon- frontiert zu werden, verstösst das Verhalten des Beschwerdeführers in zweierlei Hinsicht gegen die Informationspflicht. Wie erwähnt fehlt namentlich der Nachweis dafür, dass der Beschwerde- führer seine Klientin am 29. November 2023 überhaupt telefonisch über aufgelaufene Anwaltskosten von rund Fr. 38'000.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuern informierte. Ohnehin nicht belegt ist, dass er sie bei dieser oder bei anderer Gelegenheit darüber aufgeklärt hätte, dass die aufgelau- fenen Kosten die geleisteten Vorschüsse erheblich überschritten. Ange- sichts dessen, dass die Differenz im damaligen Zeitpunkt bereits über Fr. 10'000.00 betrug, widerspricht dieses Verhalten klar den Vorgaben von Art. 12 lit. i BGFA. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Anzeigerin mit dem von ihr beabsichtigten Kauf eines Einfa- milienhauses eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingehen würde. Vor diesem Hintergrund hätte es im konkreten Fall auch nicht ausgereicht, die Anzeigerin bei einem Telefonat bloss (mündlich) – allenfalls sogar bei- läufig – auf die Höhe der bisher aufgelaufenen Kosten hinzuweisen. Viel- mehr wäre es angezeigt gewesen, die Anzeigerin ausdrücklich darauf auf- merksam zu machen, dass sie dem Beschwerdeführer bereits Fr. 10'000.00 schuldete und bei Weiterführung des Mandats noch zusätzli- che, ebenfalls nicht durch Vorschüsse gedeckte Kosten entstehen würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anzeigerin den Wunsch äusserte, dass der Beschwerdeführer auf weitere Kostenvorschüsse verzichte (Beschwer- debeilage 7, 2. Lemma; Protokoll, S. 3). Zum zweiten hat der Beschwerdeführer die Anzeigerin – abgesehen von der detaillierten Schlussabrechnung – gemäss seiner eigenen Darstellung stets nur mündlich über die aufgelaufenen Kosten informiert. Zwar ist im Grundsatz nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine mündliche Mittei- lung ausreichen kann, um der periodischen Informationspflicht nachzukom- men. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Mandatsdauer, der Höhe der angefallenen Kosten und der für eine Laiin - 10 - kaum absehbaren Kostenentwicklung erkennen müssen, dass blosse mündliche Hinweise bei Weitem nicht genügten, um der Anzeigerin ein klares Bild über die bisher aufgelaufenen Kosten und damit über die Trag- weite des Mandats zu verschaffen. Unter den gegebenen Umständen hätte der Beschwerdeführer der Anzeigerin die laufenden Kosten in einer Form mitteilen müssen, die es ihr ermöglicht hätte, sich vertieft mit der Kosten- situation auseinanderzusetzen. Nur dadurch hätte sich die Gefahr unan- genehmer Überraschungen, d.h. konkret einer Schlussrechnung mit einer von der Anzeigerin nicht erwarteten Differenz zu den geleisteten Kosten- vorschüssen von über Fr. 23'000.00, vermeiden lassen. Der Aufwand für eine schriftliche (auch elektronische) Mitteilung wäre dabei nicht unverhält- nismässig gewesen. Auch unter diesem Aspekt hat der Beschwerdeführer die periodische Informationspflicht verletzt. Die vorinstanzliche Ein- schätzung ist in dieser Hinsicht korrekt. 3.4. 3.4.1. Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 Abs. 1 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezial- präventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massge- bend sind. Die Sanktion hat administrativen und keinen pönalen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (THOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 14 zu Art. 17). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsgebot eingeschränkt ist (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 287 ff., Erw. 4.1; POLEDNA, a.a.O., N. 23 zu Art. 17). 3.4.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen öffentliche Interes- sen dar, welche eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangen. Bei Sanktionen muss in erster Linie die Relation zwischen der Massnahme und dem Zweck der Disziplinierung beachtet werden. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Es sind insbesondere bereits ausgesprochene Disziplinarmassnahmen, die Schwere des Verstosses gegen die Regeln des BGFA, die Anzahl der Ver- stösse sowie das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. POLEDNA, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 17). Die Busse nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA liegt im "Mittelfeld" der möglichen disziplinarrechtlichen Massnah- men. Sie lässt sich in ihrer Höhe der Schwere der Berufspflichtverletzung - 11 - und dem Verschulden des betroffenen Anwalts anpassen (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, Rz. 730; POLEDNA, a.a.O., N. 33 zu Art. 17). 3.4.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Widerhandlungen des Be- schwerdeführers nicht mehr als leichter Verstoss einzustufen seien. Er- schwerend komme hinzu, dass ihm in der Vergangenheit drei Mal eine Dis- ziplinarmassnahme auferlegt worden sei, wobei er 2019 bzw. 2020 bereits wegen der Art und Weise, wie er abrechnete, habe diszipliniert werden müssen. Aus diesen Gründen erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'000.00 als angemessene Sanktion (Entscheid vom 11. November 2024, Erw. 7.3). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, im Verfahren AVV.2018.44 vor der Anwaltskommission bzw. im Verfahren WBE.2019.327 vor Verwal- tungsgericht sei es um eine andersartige Fragestellung gegangen, nämlich darum, ob der Beschwerdeführer bei Vereinbarung eines Pauschalhono- rars verpflichtet sei, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen. Deshalb lasse sich ihm nicht vorhalten, er habe aus jenem früheren Verfahren nichts ge- lernt (Beschwerde, S. 5 f.). 3.4.4. Zwar ging es in den erwähnten Verfahren tatsächlich im Wesentlichen da- rum, ob der Beschwerdeführer trotz mutmasslicher Vereinbarung eines Pauschalhonorars auf die Aufforderungen der Klientin hin verpflichtet war, eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Dennoch wurde dem Beschwer- deführer im Kern bereits damals vorgeworfen, die Überprüfbarkeit der Ho- norarforderung in Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA nicht gewährleistet zu haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.327 vom 11. Feb- ruar 2020). Damit war in jenem wie im vorliegenden Fall die Transparenz der Honorarforderung betroffen, sodass der Einwand des Beschwerdefüh- rers nicht zu überzeugen vermag. Im Übrigen ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Widerhandlung des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht einzustufen ist. Ebenso ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht zu beurteilen, zumal ihm die Bedeutung der Pflichten gemäss Art. 12 lit. i BGFA spätestens seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.327 vom 11. Februar 2020 bewusst sein musste. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 2'000.00 ist damit unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände als angemessen zu beurteilen. - 12 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren neu verlegt werden und ihm eine Parteientschä- digung zugesprochen wird. 4.2. Gemäss § 14 Abs. 1 EG BGFA sind die Kosten des Verfahrens von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er be- straft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fäl- len vom Staat. Da der Beschwerdeführer vorliegend bestraft wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm Verfahrenskosten auferlegt hat. Dabei war sie nicht gehalten, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich weitere Vorwürfe der Anzeigerin gegen den Beschwerdeführer als nicht ge- rechtfertigt erwiesen; allein aus diesem Grund darf nicht auf eine mutwillige oder trölerische Anzeige geschlossen werden. 4.3. Als Parteikosten gelten die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehör- den zugelassene Vertretungen (§ 29 VRPG). Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Folglich hat er be- reits mangels anwaltlicher Vertretung für das vorinstanzliche Verfahren kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 1 VRPG). 1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 80.00 ("Zeugengeld", vgl. § 5 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 19. September 2023 [GebührG; SAR 662.100]). - 13 - 1.3. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Der Vorinstanz sind keine (schwerwiegenden) Verfahrensfehler anzulasten, weshalb die Verfahrens- kosten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Eine Parteientschädigung fällt bereits mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ausser Betracht (§ 29 VRPG), aber auch nach Mass- gabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, insgesamt Fr. 2'080.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Anwaltskommission Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 3. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti