8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 3 und den nachträglichen Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 21. November 2024 anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.