190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG).