6. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 22. April 2024 wegen erfülltem Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verwarnt worden ist. Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob auch Widerrufsgründe, die die nachziehende Person gesetzt hat, einen Familiennachzug ausschliessen, hat das Bundesgericht längst beantwortet: Für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug bei Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG (heute AIG) müssen die Widerrufsgründe bei derjenigen Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010, Erw.