Solange die Frist noch lief, waren die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar ein Ehepaar, aber nicht Eltern eines gemeinsamen Kindes, womit sich die Frage der Zusammenführung der Gesamtfamilie in jenem Zeitpunkt noch gar nicht stellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020, Erw. 5.2).