Dieses Interesse ist gemäss Art. 3 Ziff. 1 KRK bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (zum Begriff des Kindswohls vgl. BGE 146 IV 267, Erw. 3.3.1). Der Schutz des Kindesinteresses gemäss Art. 9 KRK, möglichst bei beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu - 23 - können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023, Erw. 5.2), ist dabei ebenso zu beachten, wie die aus Art. 18 KRK fliessende Verpflichtung der Vertragsstaaten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sein können.