Die Bewilligung (allein) ihres Nachzugs würde indessen die Trennung von Tochter und Mutter bedeuten. Die heute gut dreijährige Beschwerdeführerin 3 hat jedoch ein grosses Interesse und grundlegendes Bedürfnis, nicht nur beim Vater, sondern in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21, Erw. 5.5.1; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 13258/18 in Sachen B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, §§ 119 f.; Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27, 28 und 46; vgl. auch BGE 142 III 481, Erw. 2.3–2.6 mit Hinweisen). Dieses Interesse ist gemäss Art.