Mit dem vorliegend zu prüfenden Familiennachzugsgesuch wurde nicht nur um nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin 2 ersucht, sondern auch um ordentlichen Nachzug der Beschwerdeführerin 3, dem gemeinsamen Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2. Der Familiennachzug ist für die Beschwerdeführerin 3 zu bewilligen: Sie hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Vater (siehe vorne Erw. II/4.3.1). Die Bewilligung (allein) ihres Nachzugs würde indessen die Trennung von Tochter und Mutter bedeuten.