sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass während des Getrenntlebens der Ehegatten ernsthaft, aber vergeblich nach einer Pflegealternative für den nahen Verwandten gesucht wurde [Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom 1. November 2022, Erw. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021, Erw. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019, Erw. 2.4]). Auch das Verfolgen einer beruflichen Karriere im Ausland oder das unbeabsichtigte Erlöschen einer Bewilligung aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts können wichtige Gründe darstellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2; 2C_696/2023 vom 24. September 2024, Erw.