Der Begriff der wichtigen familiären Gründe im Zusammenhang mit dem Nachzug von Ehegatten wurde in der VZAE nicht ausdrücklich konkretisiert (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_568/2024 vom 10. April 2025, Erw. 6.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024, Erw. 4.2; vgl. demgegenüber Art. 75 VZAE betreffend den nachträglichen Nachzug von Kindern). Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt der Wunsch nach Zusammenführung der Familie für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185, Erw.