Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Die Regeln zum Familiennachzug stellen einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art.